Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Alumni-Netzwerk für Umwelttechnik, Recycling und Aufbereitung, Clausthal“ kurz „AURAC“. Er ist unter der VR-Nr.: VR 201611 in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“;

2. Der Verein hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung in den Bereichen technischer Umweltschutz, Umweltverfahrenstechnik, Recycling, Aufbereitung von primären und sekundären Rohstoffen und Abfallwirtschaft sowie der bergmännischen Aufbereitungstechnik, im Folgenden zusammenfassend URA genannt, an der TU Clausthal.

2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere dadurch, dass eine enge und dauernde Verbindung zwischen den Studierenden, den Absolventen der Technischen Universität Clausthal, den Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern der Lehrstühle im Bereich URA aufrechterhalten sowie die Ausbildung der Studierenden in umwelttechnischen Studiengängen gefördert wird. Dies wird umgesetzt insbesondere durch:

a. Beratung von Studierenden

b. Förderung von Exkursionen

c. Förderung von wissenschaftlichem Austausch zwischen den Studierenden der URA mit Einrichtungen außerhalb der Technischen Universität Clausthal d. Förderung und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit

e. Organisation und Finanzierung von Zusammenkünften und Vorträgen

f. Vermittlung von Abschlussarbeiten und Praktika

3. Mittel für diese Zwecke können beim Vorstand beantragt werden.

4. Sofern es für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist, kann der Verein Zweckbetriebe begründen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden

a. die an der Technischen Universität Clausthal im Studiengang „Umweltverfahrenstechnik und Recycling“, oder in einem anderen Studiengang der sich ganz oder in Teilen mit Bereichen der URA beschäftigt immatrikuliert ist oder für mindestens zwei Semester in einem dieser Studiengänge immatrikuliert war

b. die an der Technischen Universität Clausthal eine Promotion mit Schwerpunkt im Bereich der URA anstrebt oder an der Technischen Universität Clausthal eine Promotion mit Schwerpunkt im Bereich der URA erfolgreich abgeschlossen hat

c. die an der Technischen Universität Clausthal angestellt ist, wenn der berufliche Schwerpunkt im Bereich der URA liegt.

d. die eine Professur in einem Fachgebiet der URA an der Technischen Universität Clausthal innehat.

e. Ordentliches Mitglied kann auch bei fehlender Eignung zur Mitgliedschaft nach § 3 Nr. 2 jede natürliche Person werden, die sich dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins gemäß § 2 besonders verpflichtet fühlt und einen akademischen Beruf ausübt, welcher in den Bereich der URA fällt.

3. Fördernde Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die in enger Verbindung zu den Mitgliedern des Vereins, dem Industriebereich der URA oder den entsprechenden Instituten und/oder Lehrstühlen der Technischen Universität Clausthal stehen.

4. Zum Ehrenmitglied können auf Beschluss der Mitgliederversammlung verdiente natürliche Personen ernannt werden. Das Vorschlagsrecht liegt bei jedem ordentlichen Mitglied.

5. Anträge zur Aufnahme von Mitgliedern sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über sie entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,

b. durch freiwilligen Austritt,

c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

d. durch Ausschluss aus dem Verein,

e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mittel des Vereins werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Spenden aufgebracht.

2. Die Höhe eines angemessenen jährlichen Beitrags ist freiem Ermessen anheimgestellt; Mindestbeiträge, deren Fälligkeit und die Art und Weise der Zahlung werden in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

3. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Mindestbeitragspflicht.

4. Mitglieder die an der TU Clausthal immatrikuliert sind unterliegen nicht der Mindestbeitragspflicht.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung

b. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b. Festsetzung der Beitragsordnung.

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal pro Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2. Das Protokoll wird von einem Schriftführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, geführt.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ebenso zur Auflösung des Vereins.

7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll den Mitgliedern spätestens drei Monate nach der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht werden.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Kassenwart

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Aufbereitung, Deponietechnik und Geomechanik (TU Clausthal) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.08.2018 verabschiedet.